Patente

Das Patent ist das bekannteste technische Schutzrecht und wird erteilt als Belohnung für die Offenlegung einer technischen Weiterentwicklung / Innovation. Die Erfindung muss drei Anforderungen erfüllen: Sie muss „neu“ sein, auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruhen und „gewerblich anwendbar“ sein. Der Anmeldungsgegenstand gilt nur dann als „neu“, wenn er vor dem Anmeldetag weder mündlich noch schriftlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Bereits der Aufsatz in einer Fachzeitschrift, die Verteilung von Prospekten oder die Vorführung auf einer Messe stellen, wenn daraus die Erfindung erkennbar ist, eine „Vorveröffentlichung“ dar; sie steht, selbst wenn sie durch den Erfinder oder den Anmelder erfolgte, einer späteren Patentanmeldung im Wege. Daher gilt der Grundsatz: Erst anmelden, dann gegenüber Dritten darüber reden. Die Erfindung muss zudem auf „erfinderischer Tätigkeit“ beruhen: Eine Leistung wird nur dann mit einem Patent belohnt, wenn sie für den durchschnittlichen Fachmann nicht nahegelegen hat.

Der fachkundigen Formulierung der Patentanmeldung und insbesondere der Patentansprüche kommt eine zentrale Bedeutung zu, nicht zuletzt, weil nach Abgabe des Antrags keine weiteren technischen Angaben nachgereicht werden dürfen.

Erfahrungsgemäß werden Anmeldungen häufig aufgrund von Fehlern abgelehnt, die bei sorgfältiger Ausarbeitung hätten vermieden werden können. Im Regelfall sollte daher die Anfertigung der Anmeldungsunterlagen durch einen Patentanwalt erfolgen.

Die Prüfung des Amtes erfolgt nach formalen und sachlichen Kriterien; letztere erstrecken sich vor allem auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Gegenstand der Patentanmeldung schutzfähig ist. Nicht patentfähig sind z.B. ästhetische Formschöpfungen (Design), Regeln für Spiele, Entdeckungen und Geschäftsideen.

Für einen Innovationsschutz in europäischen Ländern besteht die Möglichkeit, in deutscher oder englischer Sprache eine europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) einzureichen. Der große Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass nicht mit fünf, sieben oder gar dreißig nationalen Patentämtern verhandelt werden muss, sondern nur mit einem – dem Europäischen Patentamt. Dort wird – ähnlich wie beim Deutschen Patent- und Markenamt – der Anmeldungsgegenstand auf Patentfähigkeit geprüft. Kommt es zur Erteilung eines europäischen Patents, entstehen in den vom Anmelder benannten Staaten voneinander unabhängige Patente. Für diese Schutzrechte gilt dann das jeweilige nationale Recht. Anders ausgedrückt: Das vom Europäischen Patentamt erteilte europäische Patent ist ein Bündel von Einzelpatenten mit jeweils nationaler Wirkung.