Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist wie das Patent ein rein technisches Schutzrecht, es wird im Gegensatz zum Patent aber nicht von Amtsseiten auf seine Schutzfähigkeit geprüft. Schutzfähig sind technische Erfindungen, z.B. Maschinen, Vorrichtungen und Geräte, Schaltungen und chemische Erzeugnisse, nicht jedoch Verfahren. Sein großer Vorteil: Das Gebrauchsmuster wird in der Regel wenige Wochen nach dem Anmeldetag eingetragen.

Somit hat das Unternehmen bzw. der Erfinder rasch ein Recht in der Hand und damit eine solide Grundlage für Vertrieb, Werbung, Verkauf oder Lizenzen. Obendrein gibt es beim Gebrauchsmuster eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist.

Damit steht die Präsentation einer Erfindung, etwa auf einer Messe oder einer Außendiensttagung, der Eintragung nicht im Wege, sofern diese eigene Vorveröffentlichung nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegt.

Die Eintragung erfolgt ohne sachliche Prüfung auf Neuheit und das Vorliegen eines erfinderischen Schritts. Daher kann es sich bei dem eingetragenen Gebrauchsmuster möglicherweise um ein „Scheinrecht“ handeln, das sich im Konfliktfall nicht durchsetzen lässt. Dieses Risiko kann deutlich minimiert werden, wenn die Anmeldung auf der Grundlage einer vorherigen Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik sachgerecht ausgearbeitet wird. Dies führt zur Stärkung des Gebrauchsmusters.