Design

Angesichts des harten Wettbewerbs in allen Branchen sehen immer mehr Firmen die Gestaltung ihrer Produkte als absatzfördernde Chance und als Möglichkeit, sich von der Konkurrenz auch optisch abzusetzen. Insbesondere die Hersteller von Konsumgütern wie Haushaltsgeräten, Möbeln, Leuchten, Elektro- und Sanitärartikeln widmen sich häufig dem kleinen Detail im Design und heben sich so von der „Standardware“ ab. Design ist Alltagskultur, ist Lebenslust, ist Wertgefühl. Mit diesen Überlegungen beschäftigen sich zunehmend mehr Unternehmen. Sie geben auch Autos, Computern, Taschenlampen oder Wartehäuschen ein besonderes Gesicht, einen unverwechselbaren Charakter – diese besondere Gestaltung lässt sich mit einem eingetragenen Design schützen.

Das eingetragene Design ist ein gewerbliches Schutzrecht, das speziell für die „geschmackliche“, oder besser, die „ästhetische“ Gestaltung eines Produkts geschaffen wurde. Grundsätzlich lässt sich das Design aller Erzeugnisse schützen.

Erfahrungsgemäß werden Anmeldungen häufig aufgrund von Fehlern abgelehnt, die bei sorgfältiger Ausarbeitung hätten vermieden werden können. Im Regelfall sollte daher die Anfertigung der Anmeldungsunterlagen durch einen Patentanwalt erfolgen.

Die Eintragung des Designs erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt. Dem Antrag ist eine möglichst anschauliche Abbildung des Gegenstandes, der geschützt werden soll, beizufügen. Idealerweise zeigt die Abbildung alle Ansichten des Designs vor einem neutralen Hintergrund. Eine sachliche Prüfung erfolgt nicht. Erfüllt die Anmeldung alle formellen Voraussetzungen, kommt es zur Registrierung. Eine Bekanntmachung mit der Abbildung des zu schützenden Designs erfolgt im Designregister.

Längst ist das gemeinsame Europa auch für kleinere und mittlere Unternehmen zu einem wichtigen Absatzmarkt geworden; deshalb sollte ein ansprechendes Produktäußeres auch jenseits der nationalen Grenzen geschützt werden – etwa mit einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Die Schutzwirkung erstreckt sich sowohl für eingetragene als auch für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster einheitlich auf alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt dem Inhaber nur das Recht, beispielsweise Herstellung und Vertrieb von Produkten zu verbieten, sofern sie das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters sind. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt seinem Inhaber das ausschließliche Recht der Benutzung. Der Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann somit gegen spätere selbständige Formschöpfungen eines Dritten vorgehen, falls sie einen übereinstimmenden Gesamteindruck hervorrufen.

Das Design muss am Anmeldetag neu und eigenartig sein. Der Gesamteindruck eines Musters muss sich von dem Gesamteindruck, den ein anderes Muster hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist, unterscheiden.

Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstehen durch Veröffentlichung an dem Tag, an dem das Geschmacksmuster erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, so dass die Fachkreise innerhalb der EU hiervon Kenntnis erlangen konnten. Es hat eine maximale Laufzeit von drei Jahren.

Für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmusters bedarf es einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) unter Vorlage einer reproduktionsfähigen Wiedergabe, insbesondere Zeichnung oder Fotografie, des Geschmacksmusters. Eine Sachprüfung der Anmeldung im Hinblick auf die Schutzvoraussetzungen erfolgt nicht – es wird lediglich geprüft, ob es sich überhaupt um eine dem Geschmacksmusterschutz zugängliche Gestaltung handelt und ob die Anmeldung den Formvorschriften genügt. Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster können bis zu 25 Jahre Schutzdauer entfalten.